Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/175#abs-1 (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/175#abs-2 (2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 175 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2005 – L 5 AL 5233/03
- OLG Hamburg, 21.10.2015 – 1 U 196/14Zitiert von 7
- LSG Schleswig, 20.02.2009 – L 3 AL 67/07
- LSG Schleswig, 20.02.2009 – L 3 AL 68/07
- BSG, 15.12.2020 – B 2 U 14/19 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderungen für Zeiten vor Insolvenzeröffnung - Unternehmensfortführung durch starken vorläufigen Insolvenzverwalter - Beitragsabfindung - Einstufung als Massenverbindlichkeiten - gesetzgeberisch gewollte Bevorzugung der Unfallversicherungsträger gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern - Mitgliedschaftsverhältnis als DauerschuldverhältnisZitiert von 3
- BSG, 27.05.2008 – B 2 U 11/07 RUnfallversicherung: Haftung des Bauträgers für Beitragsrückstände beauftragter Bauunternehmen; Zulässigkeit der Festsetzung durch Verwaltungsakt; Reichweite der Verweisung in § 150 Abs. 3 SGB VII Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2023 – L 18 AL 72/20
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- LSG Hamburg, 18.01.2023 – L 2 AL 42/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 175 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 175 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 175 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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