Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2005 – L 5 AL 5233/03
- BSG, 14.12.2006 – B 1 KR 9/06 RZitiert von 26
- OLG Hamburg, 21.10.2015 – 1 U 196/14Zitiert von 5
- LSG Schleswig, 20.02.2009 – L 3 AL 67/07
- LSG Schleswig, 20.02.2009 – L 3 AL 68/07
- BSG, 04.07.2012 – B 11 AL 20/10 RArbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum - versicherungspflichtige Beschäftigung - Kurzarbeit-Null - Struktur-Kurzarbeitergeldbezug - fehlende Vermittlungs- und QualifizierungsmaßnahmeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2023 – L 18 AL 72/20
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- LSG Hamburg, 18.01.2023 – L 2 AL 42/21Zitiert von 1
84 Entscheidungen zu § 175 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/175#abs-1 (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/175#abs-2 (2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.